Statuten

       

Satzung

Stand 26.10.2007

§ 1 Name und Sitz

a) [Name] Der Verein führt den Namen »Schachclub 1957 Bad Königshofen«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz »e.V.«.
b) [Sitz] Er hat seinen Sitz in Bad Königshofen im Grabfeld.

§ 2 Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden

a) [Mitgliedschaft im BLSV] Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
b) [Mitgliedschaft im USV] Der Verein ist Mitglied des Unterfränkischen Schachverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 Zweck des Vereins

a) [Zweck des Vereins] Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere des Schachsports, des Weiteren die Förderung der Jugend im Sinne von Bildung und Erziehung.

b) [Verwirklichung des Vereinszwecks] Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht im einzelnen durch:

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Instandhaltung der Spielstätten und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

c) [Neutralität]Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

d) [Gemeinnützigkeit] Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung 1977(AO1977).

e)[Verwendung von Vereinsmitteln] Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f) [Statusänderung bzgl. Gemeinnützigkeit] Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 4 Mitgliedschaft

a) [Beitritt] Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) [Beitritt vor der Mitgliederversammlung] Ein Beitritt kann auch mü zu Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Das Stimmrecht kann in diesem Fall sofort ausgeübt werden., nicht jedoch für oder gegen die Entlastung des Vorstandes bzw. für Zustimmung oder Ablehnung des Kassenberichts.

c) [Pflichten des Mitglieds] Jedes Mitglied erkennt mit dem Eintritt die Satzung, die verschiedenen Ordnungen und insbesondere die Turnierordnungen des Vereins sowie der übergeordneten Verbände als für sich verbindlich an. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages sowie zur Mitteilung seiner aktuellen Adresse verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge beschließt die Mitgliederversammlung.

d) [Verwaltungsakte per E-Mail] Für Mitglieder, die einen Email-Anschluss besitzen, können alle in dieser Satzung als »schriftlich« bezeichnete Verwaltungsakte, insbesondere Einladung zu Sitzungen und Mahnungen wegen Beitragssäigkeit, auch per E-Mail zugestellt werden.

e) [Ende der Mitgliedschaft] Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oswe Auflösung des Vereins. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

f) [Ausschlussgründe] Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, insonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder über einen längeren Zeitraum unbekannt verzogen ist, so dass eine anmahnung fehlschlägt.

g) [Beschlussfassung über Ausschluss] Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Für den Ausschluss ist dann eine 2/3 Mehrheit der nächsten Mitgliederversammlung erforderlich.

h) [Wiederaufnahme] Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

i) [Vereinsstrafen] Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in f) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EURO 50,-- und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Es entscheiden dieselben Gremien wie in g).

j) [Mitteilung über Ausschluss und Vereinsstrafe] Alle Beschlüsse bezüglich eines Vereinsausschlusses oder Vereinsstrafen sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen. Abweichend von d) ist eine solche Mitteilung außer im Fall eines unbekannt verzogenen Mitglieds nicht per E-Mail zustellbar.

k) [Ehrenmitgleidschaft, Ehrenvorsitz] Bestimmungen über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz und die daraus erwachsenen Rechte werden in einer separaten Ehrenordnung geregelt. (siehe § 10)

§ 5 Organe des Vereins

a) [Vereinsorgane] Die Vereinsorgane sind:

1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuß
3. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

a) (Mitglieder des Vorstands] Der Vorstand besteht aus dem

1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister
4. dem von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiter

b) [Vertretungsrecht] Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bzw. der 2. Vorsitzende und der Jugendleiter vertreten den Verein, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bzw. Jugendleiter zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Zur Passivvertretung sind alle Vorstandsmitglieder alleine berechtig und verpflichtet, insbesondere zur Annahme von Austrittserklärungen.

c) [Amtszeit des Vorstands] Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Soll die Amtszeit länger als zwei Jahre andauern, ist dies vor der Wahl des jeweiligen Vorstandsmitglieds als Bedingung der Wahl deutlich zu machen und nach erfolgter Wahl im Protokoll zu vermerken. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

d) [Aufgaben des Vorstands] Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein selbständig in allen rechtlichen Angelegenheiten nach außen. Er darf Geschäfte bis zum Betrage von EURO 2500,-- im Einzelfall einschlißlich der Aufnahme von Belastungen ausführen, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn diese eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

e) [Sitzungen/Beschlüsse] Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Sitzungshäufigkeit, Einberufungsmodalitäten, Beschlussfähigkeit und Beschlussmodalitäten geregelt werden. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. eine vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7 Der Vereinsausschuss

a) [Mitglieder des Vereinsauschusses] Der Vereinsausschuß besteht aus:

1. den Vorstandsmitgliedern
2. den Beiräten
3. den gemäß der Jugendordnung gewählten Jugendsprechern

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4d dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Dem Vereinsausschuß müssen als Beiräte angehören:

1. die überfachliche Frauenwartin
2. die überfachliche Jugendleiterin,
3. der überfachliche Jugendleiter und
4. die Leiter der einzelnen Abteilungen.

b) [Aufgaben des Vereinsausschusses] Die Aufgaben des Vereinsauschusses sind:

1. Ständige Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand
2. Entscheidungen über Mitgliedsangelegenheiten gemäß §§ 4a und 4f-i
3. Alle Aufgaben, für die kein anderes Vereinsorgang ausdrücklich bestimmt ist

c) [Einberufung des Vereinsauschusses] Der Vereinsauschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnenn nicht zu.

d) [Protokoll] Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

a) [Status] Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an.

b) [Zusammenkunft] Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Zusätzliche außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich durch Einberufung durch den Vorstand, durch Beschluss des Vereinsauschusses oder auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder.

c) [Einberufung] Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Anschalg am Schwarzen Brett und gleichzeitiger Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Königshofen durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhaltnach bezeichnen.

d) [Wahl- und Stimmrecht] Stimmberechtig sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

e) [Beschlussfassung] Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen von nicht erschienenen Mitgliedern sind nicht zulässig. Wichtige Beschlüsse sollten solange verschoben werden, bis temporär abwesende Mitglieder wieder im Versammlungsraum anwesend sind. Wahlen und Abstimmungen geschehen im Allgemeinen per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 2 der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

f) [Aufgaben] Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, der Vereinsausschußbeiräte und der Kassenprüfer, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

g) [Beschlussfreiheit] Die Mitgliederversammlung kann über jede den Verein betreffende Angelegenheit auch ohne explizite Ankündigung in der Einladung beraten und beschließen. Ausnahmen davon sind Vorstandsentlastung und Wahlen, Satzungsänderungen, Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, Ausschluss von Mitgliedern, Vereinsauflösung und alle Themenbereiche, die die Mitgliederversammlung selbst als anzukündigende Themen bestimmt (siehe § 10c).

h) [Geschäftsjahr und Kassenprüfung] Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

i) [Protokoll] &Üuml;ber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9 Abteilungen

a) [Weitere Sportarten] Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

b) [Jugend] Die Vereinsjugend bildet eine eigenständige Abteilung, arbeitet nach der in der Jugendversammlung selbst gegebenen Vereinsjugendordnung und bestimmt eigenständig über die ihr zufließenden Gelder. Die Jugendversammlung wählt außerdem den Jugendleiter. Dessen Wahl sowie der Jugendhaushaltsplan und der daraus folgende Kassenbericht müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

c) [Abteilungshaushalt] Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Nicht verbrauchte Gelder oder Überschüsse eines Abteilungshaushalts fallen am Ende eines Haushaltsjahres in das allgemeine Vereinsvermögen zurück.

§ 10 Weitere Vereinsstatuten

a) [Weitere Statuten] Die Mitgliederversammlung kann weitere Ordnungen beschlie&szlif;en, die nicht Teil der Satzung sind. Darunter fallen z.B. Vereins-, Turnier-, Ehren- und Ehrengerichtsordnung. Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung beschlossen. Beschlüsse, die Sinn oder Wortlaut der Satzung widersprechen, dürfen nicht in diese Ordnungen aufgenommen werden und sind nichtig.

b) [Vereinsordnung] Die Vereinsordnung regelt Organisations- und Verfahrensfragen und ist im Wesentlichen die Sammlung der aktuellen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere enthält sie die Ausführungsbestimmungen zur Satzung. Dieses können Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, Fristen für die Beitragszahlung oder beim Ausschlussverfahren von Mitgliedern, Regelungen zu Aufwandsentschädigungen für Vorstände und Mitglieder, Richtlinien für die Vorstandsarbeit, Beschlüsse über Zuständigkeit und Kompetenzen von bestehenden oder zu bildenden Ausschüssen oder Kriterien für die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand und andere Beschlüsse sein.

c) [Änderung von Ordnungen] Anträge zur Änderung der Ordnungen können auf jeder Mitgliederversammlung ohne Ankündigung gestellt werden und bedürfen zur Annahme nur einfacher Stimmenmehrheit. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Beschlussvorhaben zu einzelnen Regelungen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung angekündigt werden müssen.

§ 11 Satungsänderungen

a) [Beschlussfassung] Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Mitgliederversammlung. Änderungen, die den Zweck des Vereins (§ 3) betreffen, können nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen.

b) [Ankündigungspflicht] Die zu ändernden §§ der Satzung sowie die jeweiligen Änderungsvorschläge sind in der Einladung mitzuteilen.

c) [Anzeigepflicht] Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Änderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12 Auflösung

a) [Auflösungsversammlung] Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn

1. der Vorstand dies mit 3/4 Mehrheit beschließ oder
2. ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordert oder
3. die Mitgliederzahl unter 7 fällt.

b) [Beschlussfassung] In der Auflösungsversammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so findet ohne weitere Einladung 14 Tage später eine weitere Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

c) [Liquidatoren] Wird die Auflösung geschlossen, haben die Mitglieder in der gleichen Versammlung die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Die Liquidatoren zeigen die Auflösung des Vereins dem zuständigen Finanzamt sowie dem Registergericht an.

d) [Vermögensübergabe] Das nach Auflösung verbliebene Vermögen ist der Stadt Bad Königshofen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Bad Königshofen, den 26. Oktober 2007

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